Im Übrigen decken sich dessen Angaben in diesem Punkt mit denjenigen des Straf- und Zivilklägers. Schliesslich bleibt nochmals darauf hinzuweisen, dass die Aussage, der Radfahrer sei in der Mitte der Fahrbahn Slalom oder Schlangenlinien gefahren, nicht in Einklang zu bringen ist mit der Behauptung, der Beschuldigte habe beim Überholmanöver einen Abstand von 80-100 cm vom Radfahrer gehabt, jedoch nur mit den linken Rädern die Markierung des Abbiegestreifens überfahren. Bereits erwähnt wurde schliesslich, dass auch der Zeuge H.________ weder eine Slalomfahrt noch eine Fahrt in der Strassenmitte geschildert hat.