Kommt hinzu, dass der Zeuge H.________ gemäss seinen Aussagen nichts dergleichen erwähnt hat, jedoch jeden Grund dazu gehabt hätte, von entsprechenden Beobachtungen zu berichten, zumal dies seinen Arbeitskollegen entlastet hätte. Was sodann die Möglichkeit betrifft, dass sich der ursprüngliche Abstand zum Lieferwagen aufgrund der vom Beschuldigten beschriebenen Links-Rechts-Bewegung des Radfahrers stark verringert hätte, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Straf- und Zivilkläger als auch der Zeuge H.________ diese Bewegung nicht als ei-