230). Eine Antwort auf die Frage, warum ein Velofahrer dies tun sollte, vermochte der Beschuldigte nicht zu liefern (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 230). Als Gründe nannte er "weil ich ihn überholt hatte" (pag. 123 Z. 144) resp. vielleicht tue dies ein Velofahrer, "wenn es einer dieser 'Grünen' ist, die gegen Autofahrer sind" (pag. 123 Z. 148), was schon per se nicht zu überzeugen vermag. Kommt hinzu, dass der Zeuge H.________ gemäss seinen Aussagen nichts dergleichen erwähnt hat, jedoch jeden Grund dazu gehabt hätte, von entsprechenden Beobachtungen zu berichten, zumal dies seinen Arbeitskollegen entlastet hätte.