Nicht restlos klar wird dabei, ob sich die Annäherung aus der behaupteten Slalom- bzw. Zickzackfahrt des Straf- und Zivilklägers ergeben oder ob es sich um ein bewusstes Hinlenken mit dem Zweck, gegen das Fahrzeug zu schlagen, gehandelt haben soll. Zu Letzterem bemerkte – wie bereits erwähnt – die Vorinstanz korrekt, es erscheine lebensfremd, dass sich ein Velofahrer, der korrekt überholt werde, einem Fahrzeug annähern sollte, um dagegen zu schlagen, zumal er sich dabei selber gefährden würde (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 230).