Der Beschuldigte bringt vor, er habe den Straf- und Zivilkläger im seitlichen Abstand von ca. 80-100 cm überholt und es sei der Radfahrer gewesen, der sich während des Überholmanövers dem Lieferwagen angenähert habe. Nicht restlos klar wird dabei, ob sich die Annäherung aus der behaupteten Slalom- bzw. Zickzackfahrt des Straf- und Zivilklägers ergeben oder ob es sich um ein bewusstes Hinlenken mit dem Zweck, gegen das Fahrzeug zu schlagen, gehandelt haben soll.