Eine "Armlänge", wie man sie gemeinhin versteht, also ein Abstand in der Grössenordnung von etwa 75-80 cm, verbleibt demnach bei dieser Ausgangslage nicht, vielmehr dürften es sich selbst bei einem Mann um max. ca. 50 cm Abstand gehandelt haben. Der Beschuldigte bringt vor, er habe den Straf- und Zivilkläger im seitlichen Abstand von ca. 80-100 cm überholt und es sei der Radfahrer gewesen, der sich während des Überholmanövers dem Lieferwagen angenähert habe.