Dies gilt, wie sich aus den weiteren Ausführungen ergeben wird, im Grunde auch für die Frage, ob der Straf- und Zivilkläger den Arm ganz ausgestreckt oder noch etwas angewinkelt hatte. Soweit der Beschuldigte mit der Aussage, es sei aufgrund des ausgestreckten Arms immer noch eine Armlänge Platz gewesen, andeuten will, der seitliche Abstand sei gar nicht so gering gewesen, ist folgendes anzumerken: Einerseits reicht der Griff am Velolenker zumindest leicht weiter seitlich als der Armansatz am Körper. Zudem ist kaum vorstellbar, dass der Rennradfahrer in voller Fahrt den Arm im rechten Winkel von sich streckt.