hätte berühren können (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 230). Ob es tatsächlich zu einer Berührung des Fahrzeugs oder einem Schlag gegen das Fahrzeug gekommen ist oder nicht, ist hingegen letztlich für die Beurteilung des Überholmanövers – und im Übrigen auch im Zusammenhang mit dem Bremsmanöver – nicht entscheidend. Dies gilt, wie sich aus den weiteren Ausführungen ergeben wird, im Grunde auch für die Frage, ob der Straf- und Zivilkläger den Arm ganz ausgestreckt oder noch etwas angewinkelt hatte.