21 Gestützt auf die Angaben der Beteiligten und der beiden Zeugen ist für die Kammer in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Beweisergebnis ohne weiteres erstellt, dass der seitliche Abstand zwischen dem Lieferwagen des Beschuldigten und dem Radfahrer beim Überholmanöver so gering war, dass letzterer das Fahrzeug mit der linken Hand berühren konnte resp. hätte berühren können (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.