Einzig erwähnte er – in der zweiten Einvernahme erst nachdem er sich gedanklich wieder mit dem Geschehen auseinandergesetzt hatte – die ausgestreckte Hand des Radfahrers. Entsprechend seiner Wahrnehmung berührte diese den Lieferwagen jedoch nicht. Zwar bestreitet der Beschuldigte, dass der Zeuge dies aufgrund seiner Position überhaupt hätte sehen können, woher diese Angaben des Zeugen aber hätten herrühren sollen, wenn nicht aufgrund entsprechender Wahrnehmungen, dafür liefert er jedoch auch keine Erklärung und eine solche ist auch für die Kammer nicht ersichtlich.