Der Zeuge G.________ war in jeder Hinsicht am Geschehen auf der Strasse unbeteiligt und steht in keiner Beziehung zu den Beteiligten. Es besteht daher kein Anlass, seine Aussagen grundsätzlich in Frage zu stellen. Was das Überholmanöver betrifft, so ist aufgrund seiner Position sowie gestützt auf die Aussage, dass erst das Bremsmanöver des Lieferwagens seine Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe, davon auszugehen, dass er dieses nicht mitbekommen hat. Einzig erwähnte er – in der zweiten Einvernahme erst nachdem er sich gedanklich wieder mit dem Geschehen auseinandergesetzt hatte – die ausgestreckte Hand des Radfahrers.