er die Situation tatsächlich wahrgenommen hat. Die mehrmals getätigte Aussage, wonach sich die beiden Verkehrsteilnehmer "einfach zu nahe gekommen" seien, erscheint mit anderen Worten etwas auffallend vage. Die Kammer erachtet sein Aussageverhalten als typisch für jemanden, der sich im Zwiespalt befindet. Dies deshalb, da er als Zeuge darauf bedacht war, wahrheitsgemässe Aussagen zu machen und andererseits den Beschuldigten als seinen Arbeitnehmer nicht in ein zu schlechtes Licht stellen wollte.