Insgesamt bestehen jedoch nach Auffassung der Kammer keine Hinweise auf eine Absprache oder ein Aussageverhalten, mit dem der Zeuge den Beschuldigten gezielt hätte entlasten oder dem Radfahrer direkt die Schuld am Unfall hätte zuschieben wollen, so dass auf seine Angaben dem Grundsatz nach abgestellt werden kann. Betreffend die Frage, ob es an der fraglichen Stelle nun genug Platz zum Überholen gehabt hat oder nicht, sind seine Aussagen allerdings widersprüchlich und es scheint, als ob er sich entweder selbst nicht entscheiden könnte, ob man dort nun überholen sollte, oder er halt doch bis zu einem gewissen Grad nicht herausrücken wollte, wie