140, Z. 30). Zum Überholmanöver hat er sich einerseits durchaus kritisch, dann aber auch relativierend geäussert, in dem er zunächst angab, er hätte an dieser Stelle ein Velo nicht überholt, aber er sei halt sehr vorsichtig. Insgesamt bestehen jedoch nach Auffassung der Kammer keine Hinweise auf eine Absprache oder ein Aussageverhalten, mit dem der Zeuge den Beschuldigten gezielt hätte entlasten oder dem Radfahrer direkt die Schuld am Unfall hätte zuschieben wollen, so dass auf seine Angaben dem Grundsatz nach abgestellt werden kann.