Anschliessend sei es zwischen den beiden zu einem «Zusammenkommen» gekommen. Er selber sei unmittelbar dahinter resp. ca. 30 m hinterher gefahren. Eigentlich sei genug Platz gewesen für das Überholmanöver, aber der Velofahrer habe sich extrem nach links und rechts bewegt resp. extrem gestrampelt und dabei das Velo nach links und rechts manövriert, so wie wenn Radfahrer sprinten (pag. 141 Z. 54 ff.). Der Radfahrer sei ca. 30 km/h gefahren. Der Zeuge selber sei ca. 50 km/h gefahren und der Beschuldigte sei ihm nicht davon gefahren (pag. 141 Z. 86; pag. 142 Z. 91 f.).