230). Dass sich demnach der Strafund Zivilkläger beim Überholmanöver absichtlich dem Fahrzeug des Beschuldigten angenähert und dieses in voller Fahrt mit ungefähr 40km/h berührt hätte, erachtet die Kammer als konstruiert und lebensfremd (pag. 200 Z. 1 ff.). Zu erwähnen bleibt, dass der Beschuldigte Aussagen, die nicht zu seinen passen, entweder damit abtut, die betreffende Person habe dies gar nicht sehen können, oder mit der Bemerkung "Aussage gegen Aussage" (pag. 124 Z. 163, 169) quittiert. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten aus Sicht der Kammer als eher berechnend resp.