rung des Abbiegestreifens gefahren wäre. Diesen Widerspruch vermag der Beschuldigte nur dadurch aufzulösen, indem er an der Hauptverhandlung erstmals auffällig behauptet, der Radfahrer habe nicht mit dem angewinkelten Arm und der Faust gegen den Bus geschlagen, sondern mit dem ausgestreckten Arm und der offenen Hand. Seine Aussagen wirken diesbezüglich zielgerichtet, so versuchte er das Geschehen so darzulegen, dass der Abstand, welchen er beim Überholen hat-