In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte einerseits den Radfahrer in einem seitlichen Abstand von ca. 80- 100 cm überholt haben will, während er andererseits betont, er habe für das Überholmanöver die Markierung dort überfahren, wo die Fahrbahn zweispurig werde, aber ganz über die Markierung gefahren sei er nicht, sondern nur mit den linken Rädern. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Lieferwagen – wäre der Radfahrer tatsächlich in der Mitte der Fahrspur gefahren und das im Slalom resp. Zick-Zack – mit Sicherheit nicht den vom Beschuldigten behaupteten Abstand zum Velo gehabt hätte, wenn er nur mit den linken Rädern über die Markie-