Zu diesen Aussagen ist zunächst festzuhalten, dass das Geschehen vom Beschuldigten zwar ebenfalls ziemlich konstant geschildert wird, dieser bei seinen Schilderungen jedoch gleichzeitig besonders darauf bedacht scheint, sein Verhalten als regelkonform darzustellen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte einerseits den Radfahrer in einem seitlichen Abstand von ca. 80- 100 cm überholt haben will, während er andererseits betont, er habe für das Überholmanöver die Markierung dort überfahren, wo die Fahrbahn zweispurig werde, aber ganz über die Markierung gefahren sei er nicht, sondern nur mit den linken Rädern.