122 Z. 123). Er habe im Rückspiegel gesehen, wie der Radfahrer gegen den Lieferwagen geschlagen habe. Auf Frage, ob er sicher sei, dass dieser das Fahrzeug berührt habe, meinte der Beschuldigte, so, wie er es im Spiegel gesehen habe, schon. Gehört habe er nichts. Er habe Musik gehört, eher etwas weniger laut als normale Lautstärke, aber man würde es bis vorne wohl auch nicht hören (pag. 123 Z. 126 ff.). Der Zeuge G.________ könne entgegen dessen Angaben gar nicht gesehen haben, ob der Beschuldigte dem Radfahrer zu nahe gekommen sei, weil es dort eine Kurve habe und der Zeuge aus der entgegengesetzten Richtung gekommen sei (pag. 123 Z. 163 ff.).