er gebe Fahrzeugen keine Zeichen mehr. Im Weiteren kann man den Straf- und Zivilkläger – entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 385) – nicht auf der von ihm erwähnten Angabe, dass zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und seinem Fahrradlenker ein Abstand von lediglich 5-10 cm bestanden habe, behaften. Die Abschätzung eines Abstandes – einerseits generell und dies umso mehr in einer derart hektischen und stressigen Situation – ist nämlich erfahrungsgemäss äusserst schwierig.