198 Z. 28 f.). Zu bemerken ist hinsichtlich der Aussagen des Straf- und Zivilklägers weiter, dass er auch Unsicherheiten einräumte, wo er nicht mehr sicher war, dies insbesondere betreffend die Frage, ob er das Fahrzeug beim Handzeichen berührt habe oder nicht. Schliesslich gibt der Straf- und Zivilkläger zwar an, er habe seine Fahrweise seit dem Unfall nicht geändert, weil er nicht wisse, was er ändern könnte, ist aber insofern auch kritisch mit sich selbst, als er äusserte, er sei wohl nicht schlau gewesen, das Handzeichen zu machen und er würde dies künftig nicht tun resp. er gebe Fahrzeugen keine Zeichen mehr.