16 warten gewesen, dass er mit der Faust als mit der nach aussen gedrehten offenen Hand auf das Auto geschlagen hätte. Im Weiteren gründet der Vorwurf des Beschuldigten, dass es sich beim Straf- und Zivilkläger um einen Autohasser handle, auf reinen Spekulationen, zumal dieser anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von Sion her offenbar mit dem eigenen Auto angereist ist (pag. 198 Z. 28 f.).