rechten Rückspiegel des Fahrzeugs gesehen und diesem ein Zeichen gemacht habe, dass er ihm zu nahegekommen sei resp. ihm Platz machen solle, was zur Glaubhaftigkeit der Aussage beiträgt. Auch das beschriebene Handzeichen mit der nach links aussen gedrehten Handfläche erweist sich als passend zur geschilderten Absicht beim Handzeichen. Hätte der Straf- und Zivilkläger tatsächlich, wie vom Beschuldigten vorgebracht, als Autohasser gegen den Lieferwagen geschlagen, erschiene es wenig wahrscheinlich, dass er mit dem Lenker des Fahrzeugs via Rückspiegel noch Blickkontakt aufgenommen hätte, und es wäre auch eher zu er-