13.3.3), in Einklang bringen mit dem In-die-Pedale- Treten auf dem Rennvelo (vgl. pag. 81), wenn dieses im höchsten Gang und bei einer eher hohen Geschwindigkeit gefahren wird. Dies gilt umso mehr, als der Straf- und Zivilkläger noch relativ jung ist, täglich – wie auch an diesem Morgen – mit dem Velo zur Arbeit fährt (pag. 70, Z. 56 f. und Z. 67 f.) und somit als geübter Radfahrer bezeichnet werden darf. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 386) spricht schon aus diesem Grund einiges dagegen, dass er in der Strassenmitte Slalom oder Zickzack gefahren ist. Als besonderes Detail fällt sodann die Schilderung auf, wonach der Straf- und Zivilkläger den Lenker des Lieferwagens im