197 Z. 24 ff.). Seit dem Vorfall fahre er nicht anders Fahrrad als vorher, da er nicht wisse, was er ändern könnte. Aber er gebe den Fahrzeugen keine Zeichen mehr (pag. 198 Z. 17 ff.). Die vorstehenden Aussagen des Straf- und Zivilklägers erweisen sich betreffend das Überholmanöver nach Ansicht der Kammer als im Kern konstant und nachvollziehbar. Dies betrifft sowohl seine eigene Geschwindigkeit als auch den knappen seitlichen Abstand des Lieferwagens beim Überholen. Tatsächlich lässt sich zudem die Hin- und Her-Bewegung, die auch der Zeuge H.________ beobachtet haben will (vgl. nachstehend Ziff. 13.3.3), in Einklang bringen mit dem In-die-Pedale- Treten auf dem Rennvelo (vgl. pag.