Er denke, der Lenker sei 50 km/h gefahren. Es habe eine gewisse Zeit gedauert, um ihn, den Straf- und Zivilkläger, zu überholen (pag. 71 Z. 109 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Mai 2020 wiederholte der Straf- und Zivilkläger, er sei mit ca. 35-40 km/h gefahren und das Fahrzeug habe ihn sehr nahe überholt (pag. 197 Z. 11 ff.). Auf Frage, ob er das Fahrzeug berührt habe, antwortete er sodann, er habe [recte] den Lenker im Rückspiegel gesehen und versucht, diesem ein Zeichen zu geben. Er könne sich aber nicht mehr daran erinnern, ob er das Fahrzeug berührt habe oder nicht, aber nahe genug wäre es gewesen (pag. 197 Z. 24 ff.).