Festzuhalten ist immerhin, dass keine Bremsspuren vorhanden waren, was nachstehend im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen der Beteiligten berücksichtigt wird. Des Weiteren befanden sich die beiden Fahrzeuge beim Eintreffen der Polizei nicht mehr in der Unfallendlage, so dass auch daraus keine Erkenntnisse gezogen werden können. Demnach sind nachstehend primär die subjektiven Beweismittel, mithin die Aussagen der Unfallbeteiligten sowie der beiden Zeugen, zu würdigen. Im Zusammenhang mit dem Bremsmanöver kann zudem für die Aussagewürdigung ein Foto der Unfallstelle (pag. 88) beigezogen werden.