Weiter ist vorab anzumerken, dass die objektiven Beweismittel keine Rückschlüsse auf den Verlauf des Unfallgeschehens zulassen, zumal es zu keiner eigentlichen Kollision zwischen dem Lieferwagen des Beschuldigten und dem Fahrrad des Straf- und Zivilklägers gekommen ist resp. an den Fahrzeugen zumindest keine entsprechenden Spuren festgestellt wurden, die hätten ausgewertet werden können. Festzuhalten ist immerhin, dass keine Bremsspuren vorhanden waren, was nachstehend im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen der Beteiligten berücksichtigt wird.