13.2 Vorbemerkungen Der einfacheren Nachvollziehbarkeit halber folgt die Kammer bei der Beweiswürdigung der von der Vorinstanz vorgenommenen Aufteilung der Geschehnisse in Überholmanöver, Bremsmanöver und Verlassen der Unfallstelle (S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 226 f.). Weiter ist vorab anzumerken, dass die objektiven Beweismittel keine Rückschlüsse auf den Verlauf des Unfallgeschehens zulassen, zumal es zu keiner eigentlichen Kollision zwischen dem Lieferwagen des Beschuldigten und dem Fahrrad des Straf- und Zivilklägers gekommen ist resp.