Wenn man die Bremswege berücksichtige, könne es nicht zutreffen, dass der Beschuldigte nur leicht gebremst habe. Der Straf- und Zivilkläger habe sodann auch bremsen müssen, um dem Lieferwagen und dem Bürgersteig auszuweichen, aber da es keine Ausweichmöglichkeit gegeben habe, sei er über den Lenker des Fahrrades auf das Trottoir gestürzt. Entgegen der Behaup- 12 tungen des Beschuldigten sei er nicht Slalom gefahren, dies tue er als hobbymässiger Rennradfahrer nicht.