12.2 Vorbringen des Straf- und Zivilklägers Der Straf- und Zivilkläger brachte in seiner schriftlichen Eingabe vom 30. März 2021 (pag. 294 ff.) im Wesentlichen vor, der Beschuldigte habe sich sehr gefährlich verhalten und keine Rücksicht auf die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer genommen. Er habe ihm beim Überholen nicht genug Platz gelassen. Unter Hinweis auf eine von ihm erstellte Skizze erläuterte er zudem, es sei nicht möglich, dass der Beschuldigte einen Abstand von 0.8 m bis 1 m gehalten habe, da aufgrund der Strassenbreite lediglich ein Abstand von 0.65 m möglich sei.