Wegen dessen Fahrweise – einhändiges Fahren mit schneller Geschwindigkeit sowie Schlagen des überholenden Fahrzeugs – könne demzufolge auch nicht mit Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass der Privatkläger (erst) aufgrund des darauffolgenden Bremsmanövers des Beschuldigten zu Fall gekommen sei. Gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» müsse demnach davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger bereits vor dem Bremsmanöver des Beschuldigten gestürzt sei. Der Beschuldigte habe erst danach gebremst, weil er gesehen habe, dass der Privatkläger gestürzt sei.