Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und des Beschuldigten könne deshalb nur davon ausgegangen werden, dass sich der Privatkläger tatsächlich vom Auto des Beschuldigten abgestossen habe. Wegen dessen Fahrweise – einhändiges Fahren mit schneller Geschwindigkeit sowie Schlagen des überholenden Fahrzeugs – könne demzufolge auch nicht mit Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass der Privatkläger (erst) aufgrund des darauffolgenden Bremsmanövers des Beschuldigten zu Fall gekommen sei.