In seiner nächsten Einvernahme habe er angegeben, dass die linke Seite des Fahrradlenkers gegen die Karosserie des Lieferwagens gestossen, der Beschuldigte dann rechts zum Trottoir abgebogen und es anschliessend zum Sturz des Privatklägers gekommen sei (Z. 160). Nach Verlesen des Protokolls habe er dann noch angefügt, dass der Privatkläger bei der Bremsung des Lieferwagens die Hand nicht am Lenker gehabt habe, dieser sei anschliessend gestürzt (Z. 92). Gestützt auf seine Aussagen könne die Beweisfrage, weshalb es zum Sturz des Privatklägers gekommen sei, nicht beantwortet werden.