Hieraus sei zuungunsten des Beschuldigten nichts abzuleiten, zumal sogar Art. 51 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) festlege, dass Beteiligte eines Unfalles «sofort» anhalten müssten. Der Zeuge H.________ habe ausgesagt, dass sich die beiden einfach berührt hätten und der Beschuldigte danach auf die Bremse gegangen sei. Er habe nicht beobachten können, ob der Straf- und Zivilkläger wegen des Bremsmanövers gestürzt sei. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte demnach dem Privatkläger den Weg abgeschnitten habe und dieser deshalb gestürzt sei, widerspreche den Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen. Der Zeuge G._____