199 Z. 18). Der Schlag sei das ausschlaggebende Ereignis gewesen, um das Bremsmanöver zu starten. Als der Beschuldigte vorgebracht habe, dass der Privatkläger vermutlich aus dem Grund gestürzt sei, weil er in einer Linkskurve mit 40km/h lediglich eine Hand am Lenker gehabt und deshalb das Gleichgewicht verloren habe, habe dies die Vorinstanz fälschlicherweise als Schutzbehauptung abgetan. Die Vorinstanz habe sodann mehrfach ausgeführt, dass der Beschuldigte das Bremsmanöver «umgehend» eingeleitet habe. Hieraus sei zuungunsten des Beschuldigten nichts abzuleiten, zumal sogar Art. 51 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG;