_ übereinstimmen. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit genügendem Abstand überholt habe. Die Annäherung des Privatklägers ans Fahrzeug des Beschuldigten sei demnach auf dessen Fahrweise und nicht auf einen zu geringen Abstand des Beschuldigten beim Überholen zurückzuführen gewesen. Hinsichtlich des Bremsmanövers bzw. des Sturzes des Straf- und Zivilklägers habe der Beschuldigte in jeder Einvernahme übereinstimmend ausgesagt, dass zuerst der Straf- und Zivilkläger gegen sein Fahrzeug geschlagen habe, er dann das Überholmanöver beendet und anschliessend eine Bremsung eingeleitet habe (pag. 199 Z. 18).