Er selbst habe genügend Abstand gehalten. Der Straf- und Zivilkläger habe hingegen nicht nachvollziehbar und realitätsfern angegeben, dass der Beschuldigte ihn in einem Abstand von nur 5-10 cm zum Fahrradlenker überholt habe. Oberinstanzlich habe dieser sodann eine Rechnung aufgestellt, wonach er seine Aussage insofern revidiert habe, als dass der Abstand 0.65 m betragen habe. Der Straf- und Zivilkläger habe demnach widersprüchlich ausgesagt. Dessen Version sei sodann von niemandem bestätigt worden. Demgegenüber würden aber die Aussagen des Beschuldigten mit denjenigen des Zeugen H.________ übereinstimmen.