Zudem habe der Beschuldigte nie geltend gemacht, dass sich der Straf- und Zivilkläger «extra» dem Fahrzeug des Beschuldigten während des Überholmanövers angenähert habe. Er habe lediglich neutral angegeben, dass der Privatkläger nahe an sein Fahrzeug gekommen sei, weil sich dieser hin und her bewegt habe. Der Beschuldigte habe – in Übereinstimmung mit den Aussagen des Zeugen H.________ – angegeben, dass es zum Überholen genügend Platz gehabt habe. Es sei auf die Fahrweise des Straf- und Zivilkläger zurückzuführen gewesen, dass in der Folge ein zu geringer Abstand resultiert habe. Dieser habe sich auf Schlangenlinien hin und her bewegt. Er selbst habe genügend Abstand gehalten.