Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe eingestanden, dass er die Unfallstelle habe verlassen wollen, weil er sich nicht als Verursacher des Unfalls gesehen habe. Er habe den Motor gestartet und wegfahren wollen, als der Zeuge G.________ vor den Wagen getreten sei und dadurch die Wegfahrt verhindert habe (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 234).