Umgehend danach habe der Beschuldigte eine Vollbremsung eingeleitet und den Lieferwagen gegen den rechten Randstein gelenkt, wodurch dem Radfahrer ein Vorbeifahren nicht mehr möglich gewesen sei. Letzterer habe soweit wie möglich abgebremst, sei jedoch gegen den Randstein geprallt und auf den Gehweg gestürzt, wodurch er sich verletzt habe (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 233 f.). Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe eingestanden, dass er die Unfallstelle habe verlassen wollen, weil er sich nicht als Verursacher des Unfalls gesehen habe.