Betreffend das Überholmanöver des Beschuldigten erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger ca. 40 km/h gefahren sei und sich zwar durch das Pedalieren mit dem Velo hin und her bewegt habe, aber entgegen der Vorbringen des Beschuldigten nicht in der Strassenmitte Slalom gefahren sei. Obwohl der Beschuldigte diese Bewegungen des Radfahrers wahrgenommen und gesehen habe, dass sich die Strasse unterhalb der Brücke verenge, habe er im Bereich des Abbiegestreifens (nach links) das Überholmanöver eingeleitet und dabei einen Abstand von einem "angewinkelten bis ausgestreckten" Arm des Straf- und