11. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz unterteilte das Geschehen vom 30. April 2018 in die drei Sachverhaltsabschnitte «Überholmanöver, Bremsmanöver sowie Verlassen der Unfallstelle» und gelangte zusammengefasst zu den nachstehenden Erkenntnissen (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 230 ff.).