119 ff.), die Aussagen der Parteien anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Mai 2020 (pag. 197 ff.) sowie die im oberinstanzlichen Verfahren eingereichte Eingabe des Straf- und Zivilklägers vom 30. März 2021 (pag. 294 ff.) vor. Zufolge unentschuldigter Abwesenheit des Be- 9 schuldigten an der Berufungsverhandlung liegen seinerseits keine weiteren Aussagen vor.