9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am Morgen des 30. April 2018 mit seinem Lieferwagen hinter dem Straf- und Zivilkläger, der mit seinem Velo unterwegs war, auf der F.________ von D.________ Richtung I.________ fuhr. Kurz vor dem Autobahnviadukt, im Bereich des Abbiegestreifens für Linksabbieger in die N.________ (Strasse), setzte er zum Überholen des Radfahrers an, wobei umstritten ist, in welchem seitlichen Abstand das Überholmanöver ausgeführt wurde und ob der Straf- und Zivilkläger Slalom resp. Zickzack fuhr oder sich mit dem Velo bewusst dem überholenden Lieferwagen annäherte.