8. Vorwürfe gemäss Anklageschrift (Strafbefehl) Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 27. März 2019 (pag. 92), welcher als Anklageschrift gilt (Art. 256 Abs. 1 StPO), folgendes Verhalten, begangen am 30. April 2018, ca. 08.20 Uhr in D.________, vorgeworfen: A.________ fuhr mit einem Lieferwagen auf der F.________ hinter einem Radfahrer, der mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h unterwegs war. Kurz vor dem Autobahnviadukt setzte er zum Überholen des Radfahrers an und passierte diesen mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h mit äusserst geringem Abstand (Distanz zum Lenker des Radfahrers ca. 5-10 cm).