7 Zusammenfassend wurden dem Beschuldigten vor dem erstinstanzlichen Urteil Akteneinsicht sowie das rechtliche Gehör gewährt und es sind keine anderweitigen Nachteile ersichtlich, wenn das Gericht zusammen mit den neuen Taten über den Widerruf entscheidet anstatt ein nachträgliches Verfahren durchzuführen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung