326 Abs. 1 lit. g StPO verwiesen werden, wonach die Staatsanwaltschaft dem Gericht ihre Anträge auf nachträgliche richterliche Entscheidungen stellt, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen. Darunter fällt auch die Geltendmachung eines allfälligen Widerrufs von in früheren Verfahren bedingt ausgesprochenen Strafen (vgl. BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, 2. Aufl. 2014, Art. 326 N 13).