Auch sein Verteidiger hatte spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von den fraglichen Vorstrafen (vgl. pag. 119). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lagen die entsprechenden Akten auf und wurden dem Verteidiger zur Einsicht übergeben, dies nach Bekanntgabe, dass der Widerruf der beiden Strafbefehle Verfahrensgegenstand bilden wird, und nach Abweisung der diesbezüglich erhobenen Einwände der Verteidigung (pag.